Bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten können Städte, Gemeinden und Kreise beim Bau oder Ausbau von Mobilstationen vom Land erhalten. Zugleich soll eine neue Rahmenvereinbarung den Weg von der Planung bis zur Montage verkürzen. Kommunen können darüber standardisierte Module bestellen, ohne jedes Vorhaben selbst ausschreiben zu müssen.
Als Mobilstation gilt dabei nicht schon jeder Bahnhof mit Fahrradständer. Nach dem Leitfaden der landeseigenen KEA-BW müssen mindestens drei Mobilitätsangebote zusätzlich zum Fußverkehr in unmittelbarer Nähe gebündelt werden. Dazu können Bus und Bahn, Carsharing, Leihfahrräder, sichere Abstellanlagen oder Ladepunkte gehören.
Eigene Ausschreibung kann entfallen
Die seit August 2026 verfügbare Rahmenvereinbarung umfasst Planung, Lieferung und Installation. Bestellbar sind unter anderem Informationsstelen, Fahrradabstellanlagen und Wartebereiche im einheitlichen Landesdesign. Größere gebündelte Bestellmengen sollen nach Angaben der KEA-BW günstigere Konditionen ermöglichen.
Wie viele neue Stationen dadurch tatsächlich entstehen sollen, beziffert das Verkehrsministerium nicht. Auch ein Gesamtbudget für den Ausbau nennt die aktuelle Mitteilung nicht. Sicher ist deshalb zunächst nur, dass Kommunen einen vereinfachten Beschaffungsweg und bestehende Förderinstrumente nutzen können.
Der Fördersatz gilt nicht automatisch für die Gesamtkosten
Die mögliche Landesförderung von bis zu 75 Prozent bezieht sich auf die zuwendungsfähigen Investitions- und Planungskosten. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Projekt die Verkehrsverhältnisse verbessert und in einem kommunalen Plan oder Mobilitätskonzept verankert ist. Barrierefreiheit und die Finanzierung des kommunalen Eigenanteils müssen ebenfalls nachgewiesen werden.
Als Beispiele für bereits aufgebaute Netze nennt der Landesleitfaden mehr als 80 Mobilstationen im Mobilitätsnetzwerk Ortenau, sechs Mobilitätspunkte in Leinfelden-Echterdingen sowie 17 Stationen des Verkehrsverbunds Rhein-Neckar in Baden-Württemberg mit Stand März 2025. Die Zahlen zeigen vorhandene Strukturen, sind aber keine Prognose für den neuen Rahmenvertrag.
Am 31. Oktober endet die reguläre Anmeldefrist
Für die Aufnahme in das ÖPNV-Förderprogramm gilt regulär der 31. Oktober eines Jahres als Frist. Eingereicht werden müssen unter anderem eine Vorhabenbeschreibung, ein Übersichtsplan, ein Finanzierungsplan und eine Kostenschätzung. Bei förderfähigen Investitionskosten unter 500.000 Euro kann nach den Hinweisen der KEA-BW auch eine unterjährige Programmaufnahme möglich sein.





