Gericht entscheidet zugunsten des Anbieters
Der 13. Senat des OVG NRW hat die Vollziehung der behördlichen Anordnung ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts gibt es seitens des Europäischen Gerichtshofs noch keine abschließende Rechtsprechung darüber, ob solche Klauseln eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellen.
Hintergrund der Anordnung
Die Bundesnetzagentur hatte dem Unternehmen verboten, in Verträgen mit unbegrenztem Datenvolumen eine nachrangige Datenübertragung – die sog. Depriorisierung – zu verankern. Bei einer Überlastung einer Funkzelle soll der Datenverkehr dieser Nutzer nach Erreichen eines Schwellenwerts mit geringerer Priorität behandelt werden, was insbesondere Video‑Streaming beeinträchtigen kann.
Rechtliche Abwägung
Das Gericht betonte, dass die noch offene EU‑Rechtsprechung die endgültige Bewertung erschwere. Zudem könne die sofortige Vollziehung der Anordnung die betreffenden Klauseln unwiederbringlich zerstören, weshalb die Interessen des Unternehmens im Gleichgewicht überwiegen.
Weiteres Verfahren
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren bleibt weiter offen, bis der Europäische Gerichtshof Klarheit schafft.


