Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat am Mittwoch in Weimar eine entscheidende Richtungsweisung im Umgang mit Extremismus in öffentlichen Ämtern gegeben. Es wurde festgestellt, dass der Freistaat Bewerber, die sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) engagieren, vom juristischen Vorbereitungsdienst ausschließen darf. Dieses Urteil unterstreicht das Bestreben, die Integrität und Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu bewahren.
Die Grundlage für diese Entscheidung bildet die Notwendigkeit, das Vertrauen der Gesellschaft in die Justiz als Ganzes aufrechtzuerhalten. Eine Gefährdung dieses Vertrauens durch Personen, die sich nicht zur FDGO bekennen, ist demnach nicht hinnehmbar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit, so das Gericht, ist in diesem Kontext gerechtfertigt, da die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ein hohes Rechtsgut darstellt.
Die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag hatte im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens die Überprüfung der entsprechenden Regelung beantragt. Sie argumentierte, dass der Paragraf gegen die Thüringer Verfassung verstoße. Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Antrag jedoch zurück und bestätigte die Gültigkeit der Regelung. Dabei betonte das Gericht, dass die Handlungen des Betroffenen gegen die FDGO von erheblichem Gewicht sein müssen. Eine bloße Parteizugehörigkeit allein reicht demnach nicht aus, um einen Ausschluss zu rechtfertigen.
(Mit Material der dts Nachrichtenagentur erstellt)



